KurzNotiert

Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Woche

Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, haben erstmals einen Anspruch auf Mutterschutz. Die gesetzliche Neuregelung gilt für Fehlgeburten ab dem 1. Juni 2025 und sieht eine Staffelung der Schutzfrist nach der Schwangerschaftsdauer vor: bis zu zwei Wochen Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche, bis zu sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Woche und bis zu acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Woche. Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschafsgeld. Für die Antragstellung des Mutterschaftsgeldes ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der das Datum der Fehlgeburt und die Schwangerschaftswoche hervorgehen. Während der Schutzfrist dürfen zudem Arbeitgeber betroffene Frauen nicht beschäftigen, außer diese erklären sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht dann.

Eine Fehlgeburt liegt dann vor, wenn das Ende der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder das Kind weniger als 500 Gramm wiegt. Nach der alten Regelung galt ein Anspruch auf Mutterschutz nur bei einer sogenannten Totgeburt, bei der die Schwangerschaft ab der 24. Woche endet oder das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.

Die Gesetzesreform weitet den Mutterschutz auf Fehlgeburten aus und soll Frauen dabei unterstützen, die gesundheitlichen Belastungen besser zu bewältigen. Außerdem stellt sie klar, dass bei Totgeburten ab dem 1. Juni 2025 die Verlängerung der Mutterschutzfristen nach der Entbindung von acht auf zwölf Wochen ausgeschlossen ist, auch wenn es sich gleichzeitig um eine Frühgeburt handelt.

Krebsfrüherkennung: Darmspiegelung jetzt auch für Frauen ab 50 Jahren

Seit dem 1. April 2025 haben Frauen und Männer bei der Darmkrebsvorsorge denselben Leistungsanspruch. Zuvor konnten Männer aufgrund eines nach Daten des Robert Koch-Instituts erhöhten Darmkrebsrisikos schon ab 50 Jahren zwischen einer Darmspiegelung und einem Stuhltest wählen, Frauen erst ab 55 Jahren. Diese Unterscheidung kann neuen Erkenntnissen zufolge entfallen.

Alle gesetzlich Krankenversicherten können nun ab 50 Jahren zwei Mal eine Darmspiegelung (Koloskopie) im Abstand von zehn Jahren durchführen lassen. Alternativ zur Darmspiegelung wird ab 50 Jahren alle zwei Jahre ein Stuhltest angeboten. Weiterhin gilt: Wer sich zehn Jahre nach der ersten Darmspiegelung gegen eine zweite entscheidet, kann stattdessen Stuhltests machen.

Bei auffälligen Stuhltests besteht ein Anspruch auf eine Darmspiegelung zur weiteren Abklärung. Wir laden unsere Versicherten automatisch per Post zur Darmkrebsvorsorge ein, erstmals im Alter von 50 Jahren. Die Schreiben enthalten ausführliches Informationsmaterial zu Darmkrebs und den Methoden zur Früherkennung.

Aktuelle Tests: R+V BKK ganz vorne mit dabei

Beim Firmenrating TOP SERVICE Deutschland 2025 (TSD) erreicht die R+V BKK mit dem siebten Platz in der Gesamtwertung B2C zum achten Mal in Folge einen Platz unter den Top Ten mit dem besten Kundenservice. In der Kategorie Krankenversicherung führt sie als Branchensieger die Rangliste sogar an. Der renommierte Firmenwettbewerb um den besten Service wird jedes Jahr von der CR Management Consulting GmbH, Prof. Christian Homburg von der Universität Mannheim und dem Handelsblatt durchgeführt. Die unabhängigen Experten von TSD ermittelten in einem aufwändigen Prüfverfahren die Servicequalität und Kundenzufriedenheit der teilnehmenden Unternehmen. Die Platzierung der R+V BKK beruht unter anderem auf einer Online-Befragung von 5.000 Kundinnen und Kunden.

Krankenkasseninfo.de, das Vergleichsportal für gesetzliche Krankenkassen, hat im April 2025 die Ergebnisse eines großen Tests veröffentlicht. Verglichen wurden die derzeit 72 bundesweit geöffneten Kassen anhand von über 80 Kriterien in den Bereichen Service, Beitrag, Leistungen, Bonus und Wahltarife. Als Datenbasis nutzten die Expertinnen und Experten die Satzungen und Internetseiten der Kassen.

Die R+V BKK erhielt als Gesamtnote eine 1,1 und verbesserte sich damit gegenüber dem letzten Rating um 0,1. Ebenfalls um 0,1 besser als zuvor fiel mit 1,2 die Note für die Leistungen aus. Und auch bei den Ergebnissen nach Zielgruppen konnte die R+V BKK sich steigern: Azubis 1,0, Studenten 1,2, Selbständige 1,2, Schwangere und junge Eltern 1,4, Senioren 1,5, Familien 1,6.

Neu in der Pflege ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 wird ein gemeinsamer Jahresbetrag für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Ziel ist es, die Pflege flexibler und einfacher zu machen. Pflegebedürftige können ab diesem Datum ein kalenderjährliches Budget in Höhe von 3.539 EUR flexibel für beide Leistungsarten nutzen.

Die bisherige Aufteilung, bei der 1.685 EUR für die Verhinderungs- und 1.854 EUR für die Kurzzeitpflege vorgesehen waren, entfällt damit. Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die in der ersten Jahreshälfte 2025 in Anspruch genommen wurden, werden auf das neue Gesamtbudget für 2025 angerechnet.

Die bisherige Aufteilung, bei der 1.685 EUR für die Verhinderungs- und 1.854 EUR für die Kurzzeitpflege vorgesehen waren, entfällt damit. Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die in der ersten Jahreshälfte 2025 in Anspruch genommen wurden, werden auf das neue Gesamtbudget für 2025 angerechnet.

Zum 1. Juli 2025 gibt es zudem einige Verbesserungen in der Verhinderungspflege:

  • Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson vorab mindestens sechs Monate gepflegt haben muss, entfällt.
  • Die maximale Dauer der tageweisen Verhinderungspflege erhöht sich von sechs Wochen (42 Kalendertage) auf acht Wochen (56 Kalendertage).
  • Sofern die Verhinderungspflege von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades erbracht wird, kann die Erstattung bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes erfolgen. Bisher konnte lediglich das 1,5-fache monatliche Pflegegeld erstattet werden. Bei Nachweis von entstandenen Kosten, etwa für Verdienstausfall oder Reisekosten, können ebenfalls bis zu 3.539 EUR erstattet werden.
  • Es ist kein vorheriger Antrag auf Verhinderungspflege mehr notwendig. Ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten ist jedoch weiterhin erforderlich. Das Formular für den Nachweis der entstandenen Kosten können Sie auf unserer Homepage herunterladen oder bei uns telefonisch anfragen (0611 99909-0).

Unsere Online-Formulare: schnell und sicher

Unsere Online-Formulare bieten Ihnen einen sicheren und schnellen Weg, Anträge oder Rechnungen einzureichen. Alle Formulare der R+V BKK, sowohl online als auch beschreibbare PDFDokumente, sind auf unserer Website zentral abgelegt. Klicken Sie einfach in dem blauen Kasten „Wir sind für Sie da!“ auf „Formulare“.

Um die Online-Formulare nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst einmalig registrieren. Zum Öffnen der PDF-Dokumente benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie unter adobe.de kostenlos herunterladen können.