KurzNotiert

Bald ist es soweit – die ePA für alle kommt

Ab 15. Januar 2025 wird für alle gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) angelegt. Dies geschieht nicht über Nacht. Die Anlage aller Akten dauert circa sechs Wochen. Sie haben die Möglichkeit, der Anlage der ePA zu widersprechen. Haben Sie dies bereits getan, wird für Sie keine Akte angelegt.

Wird eine ePA angelegt, ist sie noch nicht gleich mit Dokumenten befüllt. Dies erfolgt zukünftig bei Ihren Arztbesuchen. Der Arzt ist nicht verpflichtet, ältere Dokumente in die ePA einzustellen.

Ab März werden von uns als Krankenkasse Ihre Leistungsdaten in die elektronische Akte eingespielt. Mit der Leistungsauskunft in der ePA können Sie die von Ihnen in Anspruch genommenen gesetzlichen Leistungen einsehen, gegliedert nach Leistungsbereichen. Kosten werden in dieser Übersicht nicht angezeigt.

Um die ePA selbst einsehen und verwalten zu können, benötigen Sie eine App. Mit ihr haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, Ihre Gesundheitsunterlagen hochzuladen. Sie können zudem einzelne Zugriffsrechte beschränken oder zeitlich eingrenzen. Damit entscheiden Sie selbst, wer Ihre Daten einsehen kann. Neu ist auch, dass Sie ab Januar mit der ePA-App Ihre eRezepte einlösen können. Und auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird zukünftig in der ePA gespeichert.

Wenn Sie bereits jetzt eine ePA selbst angelegt haben, wird diese automatisch übernommen. Die Migration erfolgt automatisch, wenn Sie nach dem 15. Januar 2025 Ihre ePA öffnen. Die Migration ist auch später noch möglich. Doch aufgepasst: Wenn Sie die Daten aus der „alten“ ePA behalten wollen, ist es wichtig, die Migration innerhalb von neun Monaten durchzuführen, da anschließend die alte ePA inklusive aller Daten gelöscht wird.

Ausführlich, zum Beispiel über die Nutzung der ePA und Ihr Widerspruchsrecht, informieren wir Sie hier.

Befristete Regelung zur Liposuktion gilt bis Ende 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die befristete Regelung, nach der die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, bis Ende 2025 verlängert. Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen und Patienten mit einem Lipödem im Stadium III bis zur abschließenden Entscheidung des G-BA über die Aufnahme der Liposuktion in den gesetzlichen Leistungskatalog erhalten.

Aktuell wird in einer wissenschaftlichen Erprobungsstudie (LIPLEG) untersucht, welchen Nutzen die Liposuktion im Vergleich zu einer konservativen Behandlung hat. Das Ergebnis der Studie soll dem G-BA im Dezember 2024 vorliegen. Auf dieser Basis wird er dann beraten, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird. Eine Entscheidung wird für Mitte 2025 erwartet.

Zum Hintergrund: Bei einem Lipödem handelt es sich um eine massive Fettverteilungsstörung an den Armen und/oder Beinen. Zusätzlich kommt es zu Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperteilen. Das Lipödem tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf. Da die Ursache des Lipödems bisher unbekannt ist, zielt die meist lebenslang erforderliche konservative Therapie (z. B. Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie) auf eine Linderung der Beschwerden ab. Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird. In der Regel müssen Betroffene mehrmals operiert werden.

EU-weites Verbot von Amalgamfüllungen tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2025 tritt in der gesamten Europäischen Union ein Amalgamverbot in Kraft. Das über viele Jahrzehnte verwendete quecksilberhaltige Zahnfüllmaterial darf dann nicht mehr verwendet werden. Vorhandene Amalgamfüllungen müssen, wenn sie intakt sind, nicht ersetzt werden. Grund für das Verbot sind die gesundheitlichen Risiken und die umweltschädlichen Auswirkungen des hochgiftigen Quecksilbers. Vor allem bei Menschen, die allergisch oder empfindlich auf Schwermetalle reagieren, kann Amalgam zu gesundheitlichen Beschwerden führen.

Zahnärztinnen und Zahnärzten stehen als Füllmaterialien verschiedene qualitativ hochwertige und für die Versicherten mehrkostenfreie Alternativen zu Amalgam zur Verfügung. Wie bisher auch können Sie gegen private Zuzahlung eine über die gesetzliche Leistung hinausgehende Versorgung wählen. Wir übernehmen dann die Kosten in Höhe der gesetzlichen Versorgung. Welches Füllmaterial verwendet wird, entscheiden nach wie vor Sie zusammen mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt. Unser Tipp: Sprechen Sie Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt vor der Behandlung auf das Zahnfüllmaterial und die Kosten dafür an.

Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung steigen zum Jahreswechsel

Für Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, steigen die Leistungsbeträge zum bevorstehenden Jahreswechsel. Im Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG), das bereits im vergangenen Jahr zu zahlreichen Neuerungen zwecks Unterstützung Pflegebedürftiger führte, ist eine Erhöhung aller Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent vorgesehen. Gut zu wissen: Die Erhöhungen erfolgen automatisch. Bezieher von Pflegeleistungen müssen also nicht selbst aktiv werden, um davon zu profitieren.