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Die Pflegereform geht in die zweite Runde

Im ersten Schritt zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes, kurz PUEG, wurden zum 1. Juli 2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung neu geordnet. Für kinderreiche Eltern wurden sie gesenkt, für kinderlose Personen angehoben. Mit den Änderungen zum 1. Januar 2024 werden nun Verbesserungen bei den Pflegeleistungen umgesetzt.

Automatische Anhebung der Leistungsbeträge
Das monatliche Pflegegeld sowie der Maximalbetrag für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst bzw. Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht. Gleiches gilt, sofern diese beiden Leistungsarten anteilig als Kombinationsleistungen genutzt werden.

Ab dem 1. Januar 2024 erhalten damit Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher die folgenden Beträge:

PflegegradHöhe des maximalen monatlichen Pflegesachleistungsbetrags
Bis Ende 2023Ab Anfang 2024
2724 EUR761 EUR
31.363 EUR1.432 EUR
41.693 EUR1.778 EUR
52.095 EUR2.200 EUR
PflegegradHöhe des monatlichen Pflegegelds
Bis Ende 2023Ab Anfang 2024
2316 EUR332 EUR
3545 EUR573 EUR
4728 EUR765 EUR
5901 EUR947 EUR

Auch in der stationären Pflege wird zum 1. Januar 2024 der Zuschuss zum Eigenanteil an pflegedingten Aufwendungen erhöht. Er wird auf die folgenden Prozentsätze angehoben:

Dauer des vollstationären AufenthaltsZuschuss
Bis Ende 2023Ab Anfang 2024
Bis zu 12 Monaten5 %15 %
12–24 Monate25 %30 %
24–36 Monate45 %50 %
Länger als 36 Monate70 %75 %

Wichtig zu wissen: Sie erhalten diese Erhöhungen, ohne einen Antrag stellen zu müssen, da sie automatisch für alle Leistungsbezieher erfolgen.

Änderungen für Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit dem Pflegegrad 4 oder 5

Junge Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf sowie deren Angehörige sollen kurzfristig durch Erleichterungen in der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und / oder Ersatzpflege (auch bekannt als „Verhinderungspflege“) entlastet werden. Der Betrag für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR kann nun bei Bedarf – anstatt wie bislang nur anteilig – zu 100 Prozent für Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege werden in diesem Zuge an die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege angepasst.

Das bedeutet:

  • Die Vorpflegezeit in der Verhinderungspflege von mindestens 6 Monaten entfällt.
  • Die Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen oder bis zu dem Maximalbetrag ausgeschöpft werden.
  • Die Zahlung des hälftigen Pflegegelds wird analog zur Anspruchsdauer auf bis zu 8 Wochen verlängert.

Für alle weiteren Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher werden die Kurzzeit- und Verhinderungspflege erst mit der Einführung des gemeinsamen Jahresbetrages von 3.539 EUR ab dem 1. Juli 2025 zusammengeführt.

Weitere Entlastung für Pflegepersonen

Verändert sich die Pflegesituation des Pflegebdürftigen akut und schwerwiegend, erhalten Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung. Sie können dann das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur einmalig je Pflegefall für bis zu 10 Arbeitstage in Anspruch nehmen, sondern bei erfüllten Voraussetzungen je Pflegefall in jedem Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage.

Sie möchten noch mehr zur Reform der Pflegeversicherung wissen? Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.