ServiceLeistungen
Die Pflegereform geht in die zweite Runde
Im ersten Schritt zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes, kurz PUEG, wurden zum 1. Juli 2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung neu geordnet. Für kinderreiche Eltern wurden sie gesenkt, für kinderlose Personen angehoben. Mit den Änderungen zum 1. Januar 2024 werden nun Verbesserungen bei den Pflegeleistungen umgesetzt.
Automatische Anhebung der Leistungsbeträge
Das monatliche Pflegegeld sowie der Maximalbetrag für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst bzw. Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht. Gleiches gilt, sofern diese beiden Leistungsarten anteilig als Kombinationsleistungen genutzt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 erhalten damit Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher die folgenden Beträge:
Pflegegrad | Höhe des maximalen monatlichen Pflegesachleistungsbetrags | |
---|---|---|
Bis Ende 2023 | Ab Anfang 2024 | |
2 | 724 EUR | 761 EUR |
3 | 1.363 EUR | 1.432 EUR |
4 | 1.693 EUR | 1.778 EUR |
5 | 2.095 EUR | 2.200 EUR |
Pflegegrad | Höhe des monatlichen Pflegegelds | |
---|---|---|
Bis Ende 2023 | Ab Anfang 2024 | |
2 | 316 EUR | 332 EUR |
3 | 545 EUR | 573 EUR |
4 | 728 EUR | 765 EUR |
5 | 901 EUR | 947 EUR |
Auch in der stationären Pflege wird zum 1. Januar 2024 der Zuschuss zum Eigenanteil an pflegedingten Aufwendungen erhöht. Er wird auf die folgenden Prozentsätze angehoben:
Dauer des vollstationären Aufenthalts | Zuschuss | |
---|---|---|
Bis Ende 2023 | Ab Anfang 2024 | |
Bis zu 12 Monaten | 5 % | 15 % |
12–24 Monate | 25 % | 30 % |
24–36 Monate | 45 % | 50 % |
Länger als 36 Monate | 70 % | 75 % |
Wichtig zu wissen: Sie erhalten diese Erhöhungen, ohne einen Antrag stellen zu müssen, da sie automatisch für alle Leistungsbezieher erfolgen.
Änderungen für Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit dem Pflegegrad 4 oder 5
Junge Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegebedarf sowie deren Angehörige sollen kurzfristig durch Erleichterungen in der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und / oder Ersatzpflege (auch bekannt als „Verhinderungspflege“) entlastet werden. Der Betrag für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR kann nun bei Bedarf – anstatt wie bislang nur anteilig – zu 100 Prozent für Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege werden in diesem Zuge an die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege angepasst.
Das bedeutet:
- Die Vorpflegezeit in der Verhinderungspflege von mindestens 6 Monaten entfällt.
- Die Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen oder bis zu dem Maximalbetrag ausgeschöpft werden.
- Die Zahlung des hälftigen Pflegegelds wird analog zur Anspruchsdauer auf bis zu 8 Wochen verlängert.
Für alle weiteren Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher werden die Kurzzeit- und Verhinderungspflege erst mit der Einführung des gemeinsamen Jahresbetrages von 3.539 EUR ab dem 1. Juli 2025 zusammengeführt.
Weitere Entlastung für Pflegepersonen
Verändert sich die Pflegesituation des Pflegebdürftigen akut und schwerwiegend, erhalten Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung. Sie können dann das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur einmalig je Pflegefall für bis zu 10 Arbeitstage in Anspruch nehmen, sondern bei erfüllten Voraussetzungen je Pflegefall in jedem Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage.
Sie möchten noch mehr zur Reform der Pflegeversicherung wissen? Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.