KurzNotiert

eRezept jetzt auch mit eGK und ohne PIN

Sie können Ihr eRezept jetzt auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Hierzu ist nicht einmal die PIN nötig. Sie müssen lediglich Ihre eGK in der Apotheke einlesen lassen – genauso wie in der Arztpraxis – und das Rezept wird online abgerufen.

Die eRezept-App steht Ihnen auch weiterhin zur Verfügung. Mit ihr können Sie zusätzlich prüfen, in welcher Apotheke das Medikament vorrätig ist, und das Rezept sofort digital übermitteln. Dies kann auch eine Online-Apotheke sein. Um ein eRezept in der Apotheke einzulösen, stehen Ihnen nun die folgenden drei Wege zur Verfügung:

  • die eGK ohne PIN,
  • die eRezept-App mit eGK und der dazugehörigen PIN,
  • der Papier-Ausdruck des QR-Codes, den Sie vor Ort in der Apotheke einreichen.

Um die eRezept-App nutzen zu können, benötigen Sie ein Smartphone mit den Betriebssystemen Android 7 bzw. iOS 15 aufwärts.

Weitere Informationen gibt es auf unserer Website.

Unsere zusätzlichen Angebote bei einer psychischen Erkrankung

Die zahlreichen Krisen machen das Leben für viele Menschen schwerer und können auch zu einer seelischen und emotionalen Überforderung führen. Corona-Pandemie, Kriege, stark gestiegene Lebenshaltungskosten und eine Arbeitswelt im Umbruch – das alles wirkt sich negativ auf die Lebensfreude, das Wohlbefinden und die psychische Gesundheit aus. Immer mehr Menschen leiden unter Angststörungen, Erschöpfung, Depression oder Substanz-Abhängigkeiten. Sollten Sie betroffen sein, bieten wir Ihnen neben den gesetzlichen Leistungen zur Psychotherapie weitere Zusatzleitungen an, die im Rahmen der Besonderen Versorgung von Vertragspartnern erbracht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist Ihre schriftliche oder elektronische Teilnahmeerklärung sowie eine diagnostizierte psychische Erkrankung. Über die Details informieren wir Sie auf unserer Website oder telefonisch unter 0611 99909-0:

  • Invirto: digitale Therapie bei Angststörungen (für Erwachsene).
  • KOMPASS: Programm für passgenaue Versorgung mit zeitnaher Behandlung (für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren, die noch nicht im Erwerbsleben stehen).
  • Online-Psychotherapie für Erwachsene (max. 24 Sitzungen).
  • Online-Psychotherapie für Kinder und Jugendliche.

Neu: Grippeschutzimpfung in Apotheken

Versicherte der R+V BKK ab 18 Jahren können sich auch in Apotheken gegen Grippe impfen lassen. Die Abrechnung erfolgt ohne Ausstellung einer Rechnung über die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Das heißt: Apotheken rechnen die Impfung direkt mit der R+V BKK ab. Als Grundlage dient eine vertragliche Vereinbarung, die von der R+V BKK kürzlich mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) abgeschlossen wurde. Die meisten Apotheken sind in diesem Verband organisiert, dennoch gibt es Ausnahmen. Fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher nach, ob Ihre Wunschapotheke die Grippeschutzimpfung überhaupt anbietet und ob die Impfung über Karte (eGK) abgerechnet werden kann. Die Grippeschutzimpfung in Apotheken war bisher nur für Menschen ab einem Alter von 60 Jahren möglich oder für Menschen mit Vorerkrankungen.

Kassenranking: Wir sind „Preis-Sieger 2023“

Bei einem großen Unternehmensvergleich des Magazins Focus Money hat die R+V BKK in der Branche gesetzliche Krankenversicherung Platz 1 belegt.

Das Ranking wurde mit der Social Listening genannten Methode erhoben, bei der Daten aus dem Internet auf der Basis bestimmter Suchbegriffe gesammelt und anschließend mittels Künstlicher Intelligenz (KI) analysiert werden.

Die Studie „Preis-Sieger 2023“ von Focus Money umfasst etwa 19.000 Marken und Unternehmen und nutzte mehrere 100 Millionen Quellen. Untersucht wurden die Themengebiete Preis und Gesamteindruck (Tonalität der im Netz gesammelten Quellen).

Die R+V BKK erhielt als beste Krankenkasse 100 Punkte und ist damit in ihrer Branche „Preis-Sieger 2023“.

Erweiterter Anspruch beim Kinderkrankengeld ab 2024

Aufgrund der Corona-Pandemie konnten seit 2021 beide Elternteile zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren je Kind 30 Arbeitstage (maximal 65 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beziehen – Alleinerziehende bis zu 60 Tage (maximal 130 Tage). Zum Jahresende entfällt diese Ausnahmeregelung. Ab dem 1. Januar 2024 gilt jedoch nicht die reguläre Anspruchsdauer von zehn bzw. 20 Arbeitstagen je Kind.

Das Pflegestudiumsstärkungsgesetz (PflStudStG) sieht vor, die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für 2024 und 2025 zu erhöhen. Der Anspruch im Kalenderjahr besteht dann bis zu 15 Arbeitstage je Kind und für Alleinerziehende bis zu 30 Tage. Die Gesamtzahl der Anspruchstage erhöht sich auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage.

Neu ist auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils im Falle einer stationären Behandlung des Kindes, wenn es jünger als zwölf Jahre ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt. Der Anspruch besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme ohne Höchstgrenze und wird nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet, wenn das erkrankte Kind zu Hause betreut wird.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.

Präventionskurse auch bei Schnee und Eis

Gerade im Winter sind Präventionskurse beim Veranstalter vor Ort den Wetterkapriolen ausgesetzt. Bei Online-Kursen ist ein wetterbedingtes Fehlen ausgeschlossen.

Wer seine Ausdauer und Muskelkraft daheim trainieren möchte, kann dies zum Beispiel mit dem achtwöchigen Online-Intervall-Training „Dein Ganzkörpertraining für mehr Fitness & Kraft“ in die Tat umsetzen. Der speziell von Expertinnen und Experten für das Intervalltraining zu Hause entwickelte Kurs bietet jede Woche neue effektive Bewegungs- und Entspannungsvideos mit gezielten Übungen und wertvollen Infos rund um das Thema Training und Bewegung.

Über die Erstattungshöhe für Präventionskurse und weitere Online-Kursangebote informieren wir Sie ausführlich auf unserer Website.

So funktioniert's

So nutzen Sie Ihre eGK, um das eRezept in der Apotheke einzulösen (Video der gematik GmbH):

Auskunft

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