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Bandagen, Rollatoren, Rollstühle: Was ist bei der Hilfsmittelversorgung zu beachten?

Die R+V BKK unterstützt Versicherte mit Hilfsmitteln, um die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. Es geht darum, dass Menschen ihren Alltag bewältigen können und dass Behinderungen ausgeglichen werden. Ob es um eher einfache Hilfsmittel wie Bandagen und Kompressionstrümpfe geht oder um komplexe medizinische Geräte zur Beatmung – die R+V BKK prüft die Kostenübernahme. Grundlage ist immer, dass eine ärztliche Verordnung (Rezept) vorliegt. Wir haben Jochen Hess, Leiter der Abteilung Versorgungsmanagement, gefragt, worauf es ankommt.

BKKiNFORM: Was sollte auf einer Verordnung stehen, damit alles reibungslos funktioniert?

Jochen Hess: Gerade bei der Erstversorgung ist eine Verordnung nötig. Ärztinnen und Ärzte entscheiden, welches Hilfsmittel in welcher Situation sinnvoll und erforderlich ist. Für die Bewertung und Einordnung gibt es eine sogenannte Hilfsmittel-Richtlinie und das Hilfsmittelverzeichnis. Hier werden alle Produkte aufgelistet, die verordnet werden können.

Wenn nur ein bestimmtes Hilfsmittel infrage kommt, sollte es eindeutig benannt werden. Am besten mit der konkreten Nummer aus dem Verzeichnis. Auch eine Begründung, warum es dieses spezielle Hilfsmittel sein muss, sollte dabei sein. Zum Beispiel, weil bereits andere erprobt wurden oder besondere Einschränkungen vorliegen. Ist jetzt noch die Diagnose angegeben, ein Datum, die Anzahl, gegebenenfalls die Art der Herstellung und, sofern erforderlich, die Mengenanzahl für Tage oder Monate, wäre es perfekt. Der wichtigste Punkt lautet aber: Die medizinische Notwendigkeit muss eindeutig beschrieben sein. Im Anschluss prüfen wir dann die Kostenübernahme der Versorgung.

Und dann? Auf zum Sanitätshaus?

Jochen Hess: Das ist nicht zu empfehlen und kann zu Schwierigkeiten führen. Alle Krankenkassen haben für die Hilfsmittelversorgung Vertragspartner. Und genau von diesen gibt es dann das benötigte Produkt. Die Vorgehensweise erscheint vielleicht bürokratisch, aber die Verbindung von Krankenkassen und Vertragspartnern ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer das genauer nachschauen möchte, googelt nach § 126 SGB V. Schon der Einleitungssatz bringt es auf den Punkt: Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden.

Daher: Bitte nicht selbst versorgen. Sosehr ich verstehe, dass man schnell handeln will und dazu den nächstliegenden Hörgeräteakustiker oder das fußläufig erreichbare Sanitätshaus aufsuchen möchte – sollte das die erste Überlegung sein, bitte immer vor Ort fragen, ob das Unternehmen Vertragspartner der R+V BKK ist. Ansonsten kann es leider passieren, dass die Rechnung von uns nicht erstattet wird.

Meine Empfehlung lautet: Binden Sie uns rechtzeitig ein und kontaktieren Sie uns. Wir können die richtigen Anbieter für die Hilfsmittel nennen. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben schon viele gute Lösungen gefunden und so manche Notlage entschärft.

Kann ich auch selbst nach den Vertragspartnern suchen?

Jochen Hess: Ja. Auf unserer Homepage stellen wir umfassende Informationen zum Thema Hilfsmittel zur Verfügung. Hier ist auch ein Portal verlinkt, in dem alle unsere Vertragspartner mit Postleitzahlen- und Umkreissuche aufgelistet sind.

Was steckt dahinter? Warum gibt es diese Regelung, dass Krankenkassen mit Vertragspartnern arbeiten, und warum steht das im Gesetz?

Jochen Hess: Dahinter stecken zwei Ansätze. Natürlich wird über Verträge der Preis reguliert. Hilfsmittel von Vertragspartnern sind aber nicht qualitativ schlechter. Durch höhere Abnahmemengen reduziert sich der Preis und das dient wiederum dem Gesundheitswesen insgesamt.

Der zweite Punkt – und den halte ich für viel wichtiger – ist, dass wir in diesen Verträgen auch Qualitätsstandards festlegen und regeln, was im Falle einer Reparatur zu tun ist. Das kommt häufiger vor, als man denkt, und deshalb wird in den Verträgen z. B. auch hinterlegt, in welcher Zeitspanne eine Reparatur zu erfolgen hat oder wann Ersatz zu liefern ist.

Werden Versicherte an den Kosten beteiligt?

Jochen Hess: Ja. Aber in überschaubarem Rahmen. Versicherte beteiligen sich ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Zuzahlung von zehn Prozent am Abgabepreis. Mindestens mit 5 EUR und maximal mit 10 EUR. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres fallen keine Zuzahlungen an.

Entscheiden sich Versicherte allerdings für höherwertige Versorgungen, können Mehrkosten entstehen, die wir leider nicht erstatten dürfen. Unsere Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, mindestens eine aufzahlungsfreie Versorgung anzubieten.

Herzlichen Dank, Her Hess, für das Gespräch!