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Arbeitsunfähigkeit: die neuen Regeln

Seit Jahresbeginn sind die Meldewege bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) neu geregelt. Den gelben Schein gibt es nicht mehr. Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern die AU-Daten elektronisch zum Abruf zur Verfügung.

Die sogenannte Meldepflicht besteht weiterhin. Das heißt, wenn Sie krank sind und deshalb nicht zur Arbeit gehen, müssen Sie dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden, unabhängig davon, ob Sie bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung einholen oder in den Folgetagen. Lediglich die Abgabe der AU-Bescheinigung durch die Versicherten selbst entfällt.

Grundsätzlich muss eine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach dem dritten Tag ärztlich festgestellt und eine Bescheinigung ausgestellt werden. Arbeitgeber können ein Attest aber auch schon ab dem ersten AU-Tag fordern. Seit 2023 sind die Informationswege im Falle einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit wie folgt geregelt:

Schritt 1:
Die Ärztin oder der Arzt stellt Ihre Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die notwendigen Daten, die sich bisher auch auf der herkömmlichen AU-Bescheinigung befunden haben, elektronisch an Ihre Krankenkasse.

Schritt 2:
Sie informieren Ihren Arbeitgeber – zum Beispiel telefonisch – über die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Eine Bescheinigung in Papierform müssen Sie nicht mehr einreichen.

Schritt 3:
Ihr Arbeitgeber ruft die AU-Daten bei Ihrer Krankenkasse ab. Dabei handelt es sich um dieselben Daten, die auch auf dem gelben Schein standen: Ihr Name, Beginn und Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung und die Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit eventuell auf einem Arbeitunfall oder sonstigem Unfall oder dessen Folgen beruht.

DAS SOLLTEN SIE AUCH WISSEN

AU-Bescheinigung in Papierform als Beweisstück:
Ab dem 1. Januar 2023 können Sie sich weiterhin als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel (z. B. bei fehlgeschlagener Übermittlung) eine AU-Bescheinigung in Papierform ausstellen lassen – die Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber entfällt, die Meldepflicht bleibt.

Privatärztliche AU-Bescheinigungen und Erkrankung im Ausland:
AU-Bescheinigungen von Privatärztinnen und -ärzten oder aus dem Ausland müssen Sie weiterhin selbst an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.

Lückenloser Nachweis:
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss wie zuvor auch schon lückenlos sein. Wenn Ihre AU-Bescheinigung also bis freitags ausgestellt ist, müssen Sie sich spätestens am darauffolgenden Werktag (hier gesetzlich geregelt der Montag) eine Folgebescheinigung ausstellen lassen. Gehen Sie erst später zur Ärztin oder zum Arzt, kann es in bestimmten Fällen passieren, dass Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren.

Arbeitslose, Mini-Jobber, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler:
Diese Personengruppen benötigen weiterhin einen Ausdruck der AU-Bescheinigung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Sagen Sie in diesem Fall einfach in der Praxis Bescheid.

Korrekturen:
Die eAU-Bescheinigung kann nur vom Arzt oder einer Ärztin in elektronischer Form korrigiert oder storniert werden. Eine manuelle Veränderung durch die Krankenkasse ist nicht möglich.