KurzNotiert

Der Gesundheitsreisenkatalog 2023 ist da

Der aktuelle Gesundheitsreisenkatalog unseres Kooperationspartners AKON ist erschienen. Die Reisen, die Präventionskurse zur Gesundheitsförderung aus den Bereichen Bewegung, Ernährung und Entspannung einschließen, führen in die beliebtesten und schönsten Urlaubsregionen Deutschlands und zum Teil auch ins Ausland. In der Regel bestehen die Präventionsleistungen aus zwei zertifizierten Kursen, die wir bei regelmäßiger Teilnahme mit bis zu 160 Euro unterstützen.

Über den digitalen Gesundheitsreisenkatalog von AKON können Sie Ihre Reise auch gleich online buchen. Falls Sie den Online-Katalog nicht nutzen möchten oder können, melden Sie sich bei uns telefonisch unter 0611 99909-0 oder schreiben Sie uns eine Nachricht über Meine R+V BKK. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Zusätzliche Gesundheitsreisen von anderen Anbietern sowie zertifizierte Kurse vor Ort finden Sie auf unserer Website.

Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber entfällt

Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Pflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) die ärztliche AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Damit erfolgt der zweite Schritt zur Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Bereits seit Anfang 2022 übermitteln die Arztpraxen bei einer Arbeitsunfähigkeit die Daten elektronisch an die Krankenkassen.

Beschäftigte sind weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren, unabhängig davon, ob sie bereits am ersten Tag der AU eine ärztliche Bescheinigung einholen oder in den Folgetagen. Lediglich die Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Versicherten selbst entfällt. Der Arbeitgeber ruft die üblichen AU-Daten dann direkt und auf elektronischem Weg bei der zuständigen Krankenkasse ab.

Dabei handelt es sich um die folgenden Informationen: Name der/des Beschäftigten, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und Angaben dazu, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Durch den Wegfall der verpflichtenden Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber kann es nicht mehr zum Ruhen der Krankengeldzahlung kommen, wenn die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden – ausgenommen, die AU-Bescheinigung wurde von einer Ärztin oder einem Arzt im Ausland oder ohne Kassenzulassung ausgestellt. Dann sind die Versicherten weiterhin verpflichtet, die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen; bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen, droht dann der Krankengeldanspruch zu ruhen.

Grundsätzlich muss eine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach dem dritten Tag ärztlich festgestellt und eine Bescheinigung ausgestellt werden. Arbeitgeber können ein Attest aber auch schon ab dem ersten AU-Tag fordern.

Beschäftigte haben unabhängig von der neuen Regelung weiterhin Anspruch darauf, dass ihnen der Arzt oder die Ärztin die AU-Bescheinigung als Nachweis in Papierform aushändigt.

Neu: Krankengeldanspruch für stationäre Begleitpersonen

Wer einen nahen Angehörigen mit einer Behinderung ins Krankenhaus zur Behandlung begleiten muss, hat bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. Die neue Leistung für gesetzlich Krankenversicherte wurde zum 1. November 2022 eingeführt und ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • die begleitete Person bezieht eine Eingliederungshilfe,
  • die Begleitperson und die begleitete Person sind gesetzlich krankenversichert,
  • die Begleitung ist medizinisch notwendig, weil die begleitete Person aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten unterstützt bzw. die Begleitperson in die Behandlung eingebunden werden muss.

Eine Ärztin oder ein Arzt müssen die medizinische Notwendigkeit bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch unabhängig von einer Krankenhauseinweisung für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Tage, an denen die Begleitperson stationär mit aufgenommen wird. Er besteht auch dann, wenn eine ganztägige Begleitung vorliegt, d. h., wenn die Anwesenheit im Krankenhaus inklusive der An- und Abreisezeit mindestens acht Stunden beträgt. Begleitpersonen können nahe Angehörige wie zum Beispiel Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner oder -partnerin sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der eine vergleichbare Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

Die Höhe des Krankengeldes wird in gleicher Weise berechnet wie bei einer eigenen Arbeitsunfähigkeit der Begleitperson. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bleibt durch die neue Regelung unberührt. Eltern, die ihr Kind aus medizinischen Gründen zur Behandlung ins Krankenhaus begleiten müssen und die Anspruchsvoraussetzungen auf das Kinderkrankengeld erfüllen, können wahlweise diese höhere Leistung in Anspruch nehmen.

Vorsorgeleistung für Schwangere zur Gesundheit des Neugeborenen

Ab 1. Januar 2023 gibt es mit der U0 ein neues Beratungsangebot für Schwangere. Die Leistung ist an die Teilnahme an BKK Starke Kids bzw. Hallo Baby geknüpft und für das letzte Schwangerschaftsdrittel vorgesehen.

In der U0 berät die Kinderärztin oder der Gynäkologe die werdende Familie zu den Themen Schlafumgebung des Babys, Impfungen, Stillen, Neugeborenen-Screening, Gabe von Vitamin K und D, Unfallschutz sowie Hilfsangebote bei Schwierigkeiten in den ersten Lebensmonaten.

Die Vorteile für die werdende Familie: Zur Kinder- und Jugendarztpraxis besteht bereits vor der Geburt Kontakt und die Kompetenz der Eltern, für eine gesunde Entwicklung ihres Kindes zu sorgen, wird gestärkt. Wenn Sie die U0 in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie einfach Ihren Kinderarzt oder Ihre Gynäkologin darauf an.

Die größten Ängste der Deutschen 2022

Inflation, Rezession, Steuererhöhungen: Die größten Sorgen der Deutschen drehen sich in diesem Jahr um die Finanzen. Das zeigt die Studie „Die Ängste der Deutschen 2022“, die das Infocenter der R+V Versicherung Mitte Oktober in Berlin der Öffentlichkeit vorstellte.

Für die repräsentative Langzeitstudie, die bereits zum 31. Mal durchgeführt wurde, hat das R+V-Infocenter mehr als 2.400 Menschen im Alter ab 14 Jahren in der Zeit vom 13. Juni bis 23. August nach ihren größten Sorgen rund um Politik, Wirtschaft, Umwelt, Familie und Gesundheit befragt.

Mit Abstand auf Platz eins liegt die Angst vor steigenden Lebenshaltungskosten (67 Prozent). Auf dem zweiten Platz rangiert mit 58 Prozent die Sorge, dass Wohnen unbezahlbar wird. Und auch bei den drei folgenden Ängsten geht es ums Geld: Verschlechterung der Wirtschaftslage (57 Prozent, Platz 3), Steuererhöhungen und Leistungskürzungen im Gesundheitswesen durch Corona (52 Prozent, Platz 4) sowie steigende Kosten für die Steuerzahler aufgrund der EU-Schuldenkrise (51 Prozent, Platz 5). Die Angst vor den Folgen des Klimawandels belegt den achten Rang. Am stärksten gestiegen ist die Furcht vor einem Krieg mit deutscher Beteiligung. Insgesamt nimmt der Angstindex – der Durchschnitt aller abgefragten Sorgen – um sechs Prozentpunkte zu und erreicht mit 42 Prozent das höchste Niveau seit vier Jahren.

Pandemiebedingtes Kinderkrankengeld verlängert

Die Neuregelung des Kindergeldanspruchs aufgrund der Corona-Pandemie wurde verlängert und gilt nun bis zum 7. April 2023. Damit haben Eltern und Alleinerziehende nicht nur dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch, wenn es pandemiebedingt gar nicht oder nur eingeschränkt betreut werden kann – etwa bei Aussetzung der schulischen Präsenzpflicht oder auch bei einer KITA-Schließung.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2022 und 2023 je mitversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage (für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage). Im Regelfall beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Den entsprechenden Antrag und weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf unserer Website. Bei Fragen beraten wir Sie gerne telefonisch unter 0611 99909-0.

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